
Autor
Christian Koch
Aktualisiert am
6. September 2025
Photovoltaik
PV-Anlage und Solarstromspeicher sind steuerfrei
Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen von zwei zentralen steuerlichen Erleichterungen: der Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation sowie einkommensteuerlichen Vorteilen für kleine Anlagen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unabhängig von der Leistung der Anlage, sofern sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder gemeinnützigen Gebäuden installiert wird. Die einkommensteuerlichen Vorteile betreffen die laufenden Erträge aus dem Betrieb kleiner Anlagen mit spezifischen Leistungsgrenzen. Es ist wichtig, diese beiden Regelungen auseinanderzuhalten, da sie unterschiedliche Bereiche betreffen und oft verwechselt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer werden oft synonym verwendet, sind jedoch in ihrer Anwendung unterschiedlich:
- Umsatzsteuer ist der korrekte Fachbegriff im deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf die Steuer, die Unternehmen auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen erheben.
- Mehrwertsteuer wird umgangssprachlich verwendet und bezieht sich auf denselben Sachverhalt – nämlich die Steuer auf den Mehrwert eines Produkts oder einer Dienstleistung.
Beispiel: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage kaufen, zahlen Sie als Privatperson Umsatzsteuer auf den Kaufpreis. Umgangssprachlich wird das jedoch oft als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet.
Zusammengefasst: Beide Begriffe meinen dieselbe Steuerart, wobei „Umsatzsteuer“ der rechtlich korrekte Begriff ist.
Umsatzsteuerbefreiung: Gebäudenutzung statt Leistungsgrenze entscheidend
Seit dem 1. Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen von der 19-prozentigen Umsatzsteuer befreit, wenn sie auf oder in der Nähe von Gebäuden installiert werden, die überwiegend privaten, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen. Der Nullsteuersatz gilt für:
- Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, unabhängig von der Leistung (z. B. auch für Anlagen über 30 kWp auf größeren Mietshäusern).
- Die Nachrüstung von Batteriespeichern und anderen wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.
Wichtig: Die Nutzung des Gebäudes ist entscheidend. Für gewerblich genutzte Gebäude gelten strengere Kriterien, und hier muss geprüft werden, ob der Nullsteuersatz anwendbar ist.
Einkommensteuerliche Vorteile: Steuerfreie Erträge
Neben der Umsatzsteuerbefreiung gibt es auch Vorteile bei der Einkommensteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Einkünfte aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei. Diese Regelung gilt für:
- Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden.
- Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern.
Wichtig: Pro Steuerperson können bis zu 100 kWp steuerfrei betrieben werden. Diese Regelung reduziert die laufende Steuerbelastung und macht den Betrieb kleiner Anlagen besonders attraktiv.
Weitere Voraussetzungen und Regelungen
Um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Nullsteuersatz (Umsatzsteuerbefreiung):
- Die Lieferung und Installation muss direkt an den Betreiber der PV-Anlage erfolgen.
- Die Anlage muss im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert sein, ausgenommen Inselanlagen, die nicht ans öffentliche Netz angeschlossen sind.
- Wesentliche Komponenten:
Der Nullsteuersatz gilt für wesentliche Komponenten wie:- Wechselrichter
- Dachhalterungen
- Energiemanagement-Systeme
- Solarkabel
- Backup-Boxen für Notstromversorgung
- Umbau/Sanierung des Zählerschranks
- Gerüstbau
- Ausnahme: Zubehör wie Schrauben oder allgemeine Kabel fällt bei reiner Lieferung nicht unter den Nullsteuersatz, wohl aber bei schlüsselfertigen Anlagen.
- Leistungen mit 19 % Umsatzsteuer:
Einige Leistungen und Produkte sind weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern, darunter:- Wartung und Service (ohne wesentliche Komponenten)
- Wallboxen
- Versicherungsbeiträge
- Dachmaterialien wie Ziegel oder Dachrinnen
- Heizstäbe
- Unser Tipp: Achten Sie bei der Planung und Bestellung darauf, welche Kosten steuerlich begünstigt sind und welche nicht.
- Erweiterungen bestehender Anlagen: Bei Erweiterungen wird die Leistung der bestehenden Anlage zur 30 kWp-Grenze hinzugezählt. Überschreitet die Gesamtleistung 30 kWp, müssen die Gebäudekriterien der neuen Anlage geprüft werden.
Batteriespeicher und Nachrüstungen
Auch nachträglich installierte Batteriespeicher sind vom Nullsteuersatz begünstigt, sofern sie für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlich sind. Dies gilt auch für die Nachrüstung anderer wesentlicher Komponenten.
Bürokratieabbau durch den Nullsteuersatz
Früher mussten Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die gezahlte Umsatzsteuer zurückzuholen. Das bedeutete:
- Umsatzsteuerjahreserklärung
- Mehrfache Umsatzsteuervoranmeldungen pro Jahr
- Steuerliche Erfassung beim Finanzamt
Heute entfällt dieser Aufwand: Wer sich für die Kleinunternehmerregelung entscheidet, muss keine Umsatzsteuer mehr abführen oder erklären. Auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist nicht mehr notwendig, wenn die gewerbliche Tätigkeit ausschließlich aus der Stromerzeugung besteht
Kein Einfluss auf Renten oder IHK-Mitgliedschaft
Rentner:innen: Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Gewinne aus PV-Anlagen führen nicht zu Rentenkürzungen.
IHK-Mitgliedschaft: Mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Pflicht zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer – sofern keine weitere gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Handwerkerbonus in der Einkommensteuererklärung
Sie können bestimmte Ausgaben steuerlich nutzen – über den Handwerkerbonus:
- Gilt für Montage-, Wartungs- und Reparaturkosten
- Bis zu 6.000 € pro Jahr können geltend gemacht werden
- 20 % direkt von der Steuerlast abziehbar (max. 1.200 €)
- Bei Aufteilung auf zwei Jahre: bis zu 2.400 € möglich
Wichtig: Der Bonus gilt nur für Bestandsbauten und nur, wenn keine andere Förderung (z. B. KfW-Zuschuss) beantragt wurde.
Altanlagen: Was gilt für ältere PV-Systeme
Die neuen Steuerregeln gelten grundsätzlich für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden. Doch auch Betreiber älterer Anlagen können unter bestimmten Bedingungen von den Vereinfachungen profitieren.
Weiterhin Umsatzsteuerpflicht – oder Wechsel möglich?
Wenn Sie Ihre Anlage vor 2023 installiert und sich damals bewusst gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, sind Sie weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet:
- Sie müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben.
- Die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung muss ans Finanzamt abgeführt werden.
- Auch für selbst genutzten Strom fällt Umsatzsteuer an.
Aber: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Das ist möglich, wenn Ihr jährlicher Gesamtumsatz aus gewerblichen Tätigkeiten unter 22.000 € liegt. Der Wechsel bringt folgende Vorteile:
- Keine Umsatzsteuerpflicht mehr
- Keine Voranmeldungen oder Jahreserklärungen
- Vereinfachte Abrechnung mit dem Netzbetreiber
Wichtig: Der Wechsel ist nicht rückwirkend möglich. Sie müssen ihn aktiv beim Finanzamt beantragen und ab dem Folgejahr umsetzen.
Mindestbetriebszeiten beachten
Wenn Sie beim Kauf der Anlage Vorsteuer geltend gemacht haben, müssen Sie bestimmte Mindestbetriebszeiten einhalten, um Rückforderungen zu vermeiden:
- Aufmontierte Anlagen: mindestens 60 Monate
- Dachintegrierte Anlagen: mindestens 120 Monate
Ein vorzeitiger Wechsel in die Kleinunternehmerregelung kann dazu führen, dass das Finanzamt die gezahlte Vorsteuer anteilig zurückfordert. Prüfen Sie daher genau, ob Sie die Mindestlaufzeit bereits erfüllt haben.
Rückbau und Entsorgung: Keine Betriebsausgaben mehr
Mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Möglichkeit, Rückbau- und Entsorgungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Das betrifft insbesondere ältere Anlagen, die nach 20 Jahren Laufzeit demontiert werden müssen
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Vorsicht bei Rückforderungen
Viele Betreiber haben in der Vergangenheit einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, um bereits vor der Anschaffung Steuern zu sparen. Doch durch die neuen Regelungen kann es zu Problemen kommen:
- Wenn die Anlage ab 2022 installiert wurde und unter die Steuerbefreiung fällt, kann der IAB nicht wie geplant aufgelöst werden.
- Das Finanzamt kann Rückforderungen stellen – auch wenn Sie korrekt gehandelt haben.
Tipp: Legen Sie Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide ein und halten Sie diese offen. So können Sie später von möglichen Urteilen profitieren.
Wichtiger Hinweis zur Befristung
Die Regelungen zum Nullsteuersatz sind unbefristet gültig. Sie können daher langfristig von diesen Vorteilen profitieren.
Fazit: Jetzt handeln und profitieren
Die steuerlichen Vorteile für Photovoltaikanlagen und Speicherlösungen bieten Ihnen die Möglichkeit, die Energiewende kosteneffizient und nachhaltig voranzutreiben. Als führender Anbieter schlüsselfertiger PV-Lösungen unterstützt KLE Energie Sie bei jedem Schritt:
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Weitere Informationen
Für detaillierte Informationen empfehlen wir die FAQ des Bundesfinanzministeriums zu umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen.
Einen umfassenden Überblick bietet auch der Finanztip-Artikel „Photovoltaik-Steuer: PV ist seit 2023 steuerfrei“.
Weitere Details finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Steuern.
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