PV-Anlage und Solarstromspeicher sind steuerfrei

KLE Energie GmbH

 

PV-Anlagen und Solarstromspeicher steuerfrei: Steuerliche Vorteile nutzen

Seit dem 1. Januar 2023 profitieren Betreiber von Photovoltaikanlagen von zwei zentralen steuerlichen Erleichterungen: der Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation sowie einkommensteuerlichen Vorteilen für kleine Anlagen.

  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt unabhängig von der Leistung der Anlage, sofern sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder gemeinnützigen Gebäuden installiert wird.
  • Die einkommensteuerlichen Vorteile betreffen die laufenden Erträge aus dem Betrieb kleiner Anlagen mit spezifischen Leistungsgrenzen.

Es ist wichtig, diese beiden Regelungen auseinanderzuhalten, da sie unterschiedliche Bereiche betreffen und oft verwechselt werden.


Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer werden oft synonym verwendet, sind jedoch in ihrer Anwendung unterschiedlich:

  • Umsatzsteuer ist der korrekte Fachbegriff im deutschen Steuerrecht und bezieht sich auf die Steuer, die Unternehmen auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen erheben.
  • Mehrwertsteuer wird umgangssprachlich verwendet und bezieht sich auf denselben Sachverhalt – nämlich die Steuer auf den Mehrwert eines Produkts oder einer Dienstleistung.

Beispiel: Wenn Sie eine Photovoltaikanlage kaufen, zahlen Sie als Privatperson Umsatzsteuer auf den Kaufpreis. Umgangssprachlich wird das jedoch oft als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet.

Zusammengefasst: Beide Begriffe meinen dieselbe Steuerart, wobei „Umsatzsteuer“ der rechtlich korrekte Begriff ist.

 


Umsatzsteuerbefreiung: Gebäudenutzung statt Leistungsgrenze entscheidend

Seit dem 1. Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen von der 19-prozentigen Umsatzsteuer befreit, wenn sie auf oder in der Nähe von Gebäuden installiert werden, die überwiegend privaten, gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen. Der Nullsteuersatz gilt für:

  • Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, unabhängig von der Leistung (z. B. auch für Anlagen über 30 kWp auf größeren Mietshäusern).
  • Die Nachrüstung von Batteriespeichern und anderen wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.

Wichtig: Die Nutzung des Gebäudes ist entscheidend. Für gewerblich genutzte Gebäude gelten strengere Kriterien, und hier muss geprüft werden, ob der Nullsteuersatz anwendbar ist.

 


Einkommensteuerliche Vorteile: Steuerfreie Erträge

Neben der Umsatzsteuerbefreiung gibt es auch Vorteile bei der Einkommensteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Einkünfte aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei. Diese Regelung gilt für:

  • Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden.
  • Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern.

Wichtig: Pro Steuerperson können bis zu 100 kWp steuerfrei betrieben werden. Diese Regelung reduziert die laufende Steuerbelastung und macht den Betrieb kleiner Anlagen besonders attraktiv.


Weitere Voraussetzungen und Regelungen

Um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  1. Nullsteuersatz (Umsatzsteuerbefreiung):
    • Die Lieferung und Installation muss direkt an den Betreiber der PV-Anlage erfolgen.
    • Die Anlage muss im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert sein, ausgenommen Inselanlagen, die nicht ans öffentliche Netz angeschlossen sind.
  2. Wesentliche Komponenten: Der Nullsteuersatz gilt für wesentliche Komponenten wie:
    • Wechselrichter
    • Dachhalterungen
    • Energiemanagement-Systeme
    • Solarkabel
    • Backup-Boxen für Notstromversorgung

Ausnahme: Zubehör wie Schrauben oder allgemeine Kabel fällt bei reiner Lieferung nicht unter den Nullsteuersatz, wohl aber bei schlüsselfertigen Anlagen.

  1. Leistungen mit 19 % Umsatzsteuer: Einige Leistungen und Produkte sind weiterhin mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern, darunter:
    • Wartung und Service (ohne wesentliche Komponenten)
    • Wallboxen
    • Versicherungsbeiträge
    • Dachmaterialien wie Ziegel oder Dachrinnen
    • Heizstäbe

Unser Tipp: Achten Sie bei der Planung und Bestellung darauf, welche Kosten steuerlich begünstigt sind und welche nicht.

  1. Erweiterungen bestehender Anlagen: Bei Erweiterungen wird die Leistung der bestehenden Anlage zur 30 kWp-Grenze hinzugezählt. Überschreitet die Gesamtleistung 30 kWp, müssen die Gebäudekriterien der neuen Anlage geprüft werden.

Batteriespeicher und Nachrüstungen

Auch nachträglich installierte Batteriespeicher sind vom Nullsteuersatz begünstigt, sofern sie für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentlich sind. Dies gilt auch für die Nachrüstung anderer wesentlicher Komponenten.

 


Wichtiger Hinweis zur Befristung

Die Regelungen zum Nullsteuersatz sind unbefristet gültig. Sie können daher langfristig von diesen Vorteilen profitieren.

 


Fazit: Jetzt handeln und profitieren

Die steuerlichen Vorteile für Photovoltaikanlagen und Speicherlösungen bieten Ihnen die Möglichkeit, die Energiewende kosteneffizient und nachhaltig voranzutreiben. Als führender Anbieter schlüsselfertiger PV-Lösungen unterstützt KLE Energie Sie bei jedem Schritt:

  • Individuelle Beratung
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  • Planung und Installation
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Kontaktieren Sie uns noch heute, und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Energiezukunft gestalten.

 


Weitere Informationen

Für detaillierte Informationen empfehlen wir die FAQ des Bundesfinanzministeriums zu umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen.

Einen umfassenden Überblick bietet auch der Finanztip-Artikel „Photovoltaik-Steuer: PV ist seit 2023 steuerfrei“.

Weitere Details finden Sie auf unserer Webseite im Bereich Steuern.

 

 

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