KLE Energie GmbH

Autor
Christian Koch

Aktualisiert am
29. September 2025

Photovoltaik

Volleinspeisungsbonus und Strombezug bei PV-Anlagen: Was Sie als Betreiber:in wissen müssen

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Volleinspeisungsanlage bietet attraktive Vergütungsmöglichkeiten – insbesondere durch den sogenannten Volleinspeiserbonus. Leider fordert der Gesetzgeber von Betreiber:innen unnötige Bürokratie. Seit 2023/2024 kommen weitere Pflichten hinzu, etwa die Anmeldung eines Strombezugs aus dem öffentlichen Netz. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie Sie Ihre Anlage rechtskonform betreiben.

 

Was ist der Volleinspeiserbonus?

Der Volleinspeiserbonus ist eine zusätzliche Vergütung für Betreiber:innen von PV-Anlagen, die ihren gesamten erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Er wurde im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eingeführt, um die Volleinspeisung attraktiver zu machen.

Wichtig:

  • Der Bonus muss vor Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.
  • Die Beantragung muss jährlich bis zum 30.11. verlängert werden.
  • Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Netzbetreiber.

Besonderheiten im Netzgebiet der Energis Netzgesellschaft

Die Energis Netzgesellschaft verlangt, dass der Antrag auf den Volleinspeiserbonus im Jahr vor der Inbetriebnahme und vor dem 30.11. gestellt wird. Das ist in der Praxis oft nicht umsetzbar, da viele Anlagen kurzfristig geplant und installiert werden.

Folge:
Kund:innen im Energis-Gebiet erhalten im ersten Jahr häufig keinen Volleinspeiserbonus, selbst wenn die Anlage technisch geeignet wäre.

Tipp:
Informieren Sie sich frühzeitig über die Fristen und sprechen Sie mit Ihrem Installateur oder Energieberater über die Möglichkeit einer vorgezogenen Anmeldung.

Strombezug bei Volleinspeisung

Seit der EEG-Novelle 2023 (§10c EEG 2023) gilt:
Auch Volleinspeisungsanlagen müssen einen Strombezug aus dem öffentlichen Netz anmelden, z. B. für den Eigenverbrauch der Wechselrichter oder Steuerungseinheiten.

Was bedeutet das konkret?

  • Ein Stromvertrag für den Bezugsstrom ist erforderlich.
  • Alternativ kann der Bezugsstrom einem bestehenden Haushaltsstromzähler zugeordnet werden – unter bestimmten Bedingungen.

Voraussetzungen für die Ausnahme:

  • Die installierte Anlagenleistung beträgt bis zu 100kWp
  • Der Bezugszähler muss sich in direkter Nähe zur PV-Anlage befinden.
  • Personenidentität: Anlagenbetreiber:in und Stromverbraucher:in müssen identisch sein.
  • Die Regelung muss schriftlich beim Netzbetreiber beantragt werden („auf Verlangen“ gemäß §10c EEG).

Wie funktioniert die Beantragung?

Die Regelung nach §10c EEG wird nicht automatisch angewendet. Sie muss aktiv beim Netzbetreiber eingefordert werden. Dienstleister oder Installateure dürfen diesen Antrag nicht stellvertretend für Kund:innen stellen. Die Verantwortung liegt beim Betreiber bzw. der Betreiberin der Anlage.

Was ist zu tun?

  • Antrag beim Netzbetreiber stellen:
    Der Betreiber der Anlage muss beim zuständigen Netzbetreiber die Zuordnung geringfügiger Verbräuche nach §10c EEG per Mail beantragen. In der gleichen Mail sollte auch um eine Bestätigung gebeten werden, dass es sich bei der Anlage um eine Volleinspeisungsanlage handelt.
  • Bestätigung weiterleiten:
    Sobald die schriftliche Bestätigung vom Netzbetreiber vorliegt, muss diese an den Stromlieferanten (in der Regel der Grundversorger) weitergeleitet werden. Dieser löscht dann daraufhin die Grundversorgung für den jeweiligen Zähler.

Praxisbeispiel: Was passiert ohne Stromvertrag?

Ohne Stromvertrag oder Zuordnung zu einem bestehenden Zähler kann der Netzbetreiber die Inbetriebnahme verzögern oder zusätzliche Kosten für einen separaten Bezugszähler verlangen – auch bei geringfügigem Stromverbrauch.

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat hierzu klargestellt:
Die Ausnahme nach §10c EEG ist nur unter den genannten Voraussetzungen möglich.
Auch bei minimalem Strombezug können Kosten für einen Bezugsstromzähler entstehen.

Fazit: Frühzeitig planen und informieren

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