KLE Energie GmbH

Autor
Christian Koch

Aktualisiert am
21. Oktober 2026

E-Mobilität, Energiespeicher

MiSpeL beschlossen: Stromkunden werden endlich zu Marktteilnehmern

Aktuell wurde die Regelung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) verabschiedet. Hinter dem sperrigen Namen verbirgt sich eine der wichtigsten Neuerungen der letzten Jahre für Betreiber von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und Elektrofahrzeugen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen die MiSpeL Verordnung mit sich bringt und wie Sie daraus profitieren können.

 

Was bedeutet der MiSpeL Beschluss?

Mit dem MiSpeL-Beschluss vom 01.10.2026 werden Stromspeicher erstmals systematisch in den Strommarkt integriert. Was bislang zum Verlust des EEG-Förderanspruchs führte, wird künftig zu einem zentralen Baustein der Energiewende: Batteriespeicher können aktiv dabei helfen Lasten zu verschieben und Strom genau dann bereitzustellen, wenn er gebraucht wird.

Besonders das bidirektionale Laden erhält dadurch einen deutlichen Schub. Ein Elektroauto ist künftig nicht mehr nur Verbraucher, sondern kann auch als mobiler Stromspeicher fungieren. Gleichzeitig werden stationäre Batteriespeicher flexibler nutzbar, ohne dass dadurch automatisch Förderansprüche oder Privilegien verloren gehen. Damit wird aus einer PV-Anlage mit Heimspeicher und E-Auto ein kleines, flexibles Energiesystem.

Die Verordnung wurde jetzt beschlossen und soll bis Ende September 2027 von Netz- und Messstellenbetreibern umgesetzt werden.

Speicher werden zum wirtschaftlichen Werkzeug

Bislang wurden Batteriespeicher im Privatbereich hauptsächlich zur Eigenverbrauchsoptimierung genutzt. Das bedeutet: Tagsüber wurde Solarstrom gespeichert, um diesen abends selbst zu verbrauchen, statt teuren Strom aus dem Netz zu beziehen.

Mit der MiSpeL Verordnung wird dieser Ansatz erheblich erweitert.

Speicher können künftig am Strommarkt teilnehmen, mit Netzstrom geladen und ins Netz entladen werden.

Zuvor galt das Ausschließlichkeitsprinzip: Speicher durften nicht gleichzeitig für Eigenverbrauchsoptimierung und Systemdienstleistungen genutzt werden. Das bedeutet, dass ein Speicher entweder aus dem Netz beladen oder ins Netz entladen werden durfte, die Kombination beider Betriebsweisen jedoch nicht zulässig war. Eine Teilnahme am Strommarkt führte dazu, dass man den Anspruch auf seine EEG-Vergütung verlor.

Jetzt darf der Speicher durch die MiSpeL Verordnung in Zeiten niedriger Marktpreise geladen und in Zeiten hoher Marktpreise wieder entladen werden. Die Festlegung bezeichnet diese Flexibilitätsnutzung ausdrücklich als Arbitrage-Nutzung.

Das hat zwei wichtige Folgen:

  1. Die Investition in einen Speicher kann wirtschaftlich attraktiver werden.
  2. Speicher helfen gleichzeitig dabei, das Stromsystem insgesamt flexibler zu machen.

In der Verordnung werden zwei Optionen genannt, wie die Strommengen aus Speichern erfasst werden können. Ziel ist es, die Marktintegration von Speichern und Ladepunkten zu erleichtern und gleichzeitig Förder- sowie Umlageansprüche rechtssicher zu bestimmen. Um von den Optionen Gebrauch machen zu können, ist jedoch Direktvermarktung erforderlich.

Die Abgrenzungsoption: exakt messen und rechnen

Die Abgrenzungsoption richtet sich an Betreiber, die große Stromspeicher oder bidirektionale Ladepunkte aktiv und flexibel nutzen möchten. Dabei können sowohl Strom aus der PV-Anlage als auch Netzstrom im Speicher geladen werden. Hierfür werden die Stromflüsse mit einem zusätzlichen Zähler gemessen, um sie zu verrechnen, sodass die Förderung korrekt zugeordnet werden kann.

Für viele private Hausbesitzer wäre die Abgrenzungsoption aufgrund des Aufwands durch einen zusätzlichen Zähler schlicht überdimensioniert. Deshalb gibt es die Pauschaloption für Solaranlagen bis 30 kWp.

Mit der Abgrenzungsoption ermöglicht Mispel mithilfe mehrerer Zähler eine exakte Erfassung der Strommengen.
Mithilfe zusätzlicher Zählertechnik wird erfasst, welcher Anteil des eingespeisten Stroms tatsächlich aus der PV-Anlage stammt und welcher Anteil auf die Speicherarbitrage zurückzuführen ist.

Die Pauschaloption: einfach und praxisnah

Für kleinere Photovoltaikanlagen wurde die Pauschaloption geschaffen. Sie richtet sich an Solaranlagen bis 30 kWp, die gemeinsam mit Speichern oder bidirektionalen Ladepunkten betrieben werden.

Der große Vorteil: Statt komplizierter Stromflussberechnungen erfolgt die Zuordnung bestimmter Strommengen anhand gesetzlich festgelegter Pauschalen. Dafür genügt ein vereinfachtes Messkonzept mit nur einem Zähler.

Voraussetzungen

Unter anderem gelten folgende Bedingungen:

  • Gesamtleistung der Solaranlagen maximal 30 kWp
  • Ausschließlich Solar-, Speicher- und Ladepunkt-Erzeugung
  • Einheitlicher Anlagenbetreiber
  • Direktvermarktung erforderlich

Wie funktioniert die pauschale Einordnung?

Bei der Pauschaloption wird die eingespeiste Strommenge in drei Bereiche eingeteilt:

  1. Förderfähige Netzeinspeisung
  2. Indifferente Netzeinspeisung
  3. Saldierungsfähige Netzeinspeisung

Die Grenzen werden anhand der installierten PV-Leistung und gegebenenfalls der Speicherkapazität berechnet. Bis 500 kWh pro installiertem kWp gilt die Einspeisung grundsätzlich als förderfähig. Darüber hinaus greifen weitere Pauschalgrenzen für die Umlagesaldierung. Diese können in der MiSpeL Festlegung eingelesen werden.

Im Bereich der förderfähigen Netzeinspeisung erhält man die vorgesehene EEG-Förderung.

Im Bereich der saldierungsfähigen Einspeisung wird der eingespeiste Strom mit dem aus dem Netz bezogenen Strom verrechnet. Dadurch entfallen für einen entsprechenden Teil des Netzbezugs bestimmte Umlagen, wodurch sich die Strombezugskosten reduzieren. Voraussetzung für die Saldierungsfähigkeit ist, dass der Einspeisung ein entsprechender Strombezug aus dem Netz gegenübersteht, mit dem sie verrechnet werden kann.

Im Bereich der indifferenten Einspeisung hingegen ist der Strom weder förderfähig noch saldierungsfähig und profitiert somit von keinem dieser beiden Vorteile. Die Größe des Indifferenten Bereichs ist abhängig vom Verhältnis von Speichergröße zu PV-Leistung.

Beispiel

Nehmen wir an, ein Haushalt mit einer 8 kWp Anlage und einem 10 kWp Speicher speist über ein Jahr 6000 kWh ein und hat in demselben Jahr einen Netzbezug von 1500 kWh.

Eine 8-kWp-Anlage erhält damit eine Fördergrenze von: 10 × 500 kWh = 4.000 kWh pro Jahr.

Mit einem 10 kWh Speicher wäre die Pauschalgrenze der Saldierungsfähigkeit bei 4320 kWh pro Jahr.

Mit der Pauschaloption gelten pauschale Grenzen welche Anteile des Eingespeisten Stroms nach EEG-Förderfähig sind.
Von den 6000 kWh wären mit Pauschaloption dann 4000 kWh förderfähig und 1500 kWh saldierungsfähig.

Elektroautos werden Teil des Energiesystems

Besonders spannend wird MiSpeL für Besitzer moderner Elektrofahrzeuge.

Die Regelung berücksichtigt erstmals bidirektionale Ladepunkte ausdrücklich. Das bedeutet: Ein Elektroauto darf nicht nur Strom aufnehmen, sondern auch wieder bereitstellen.

Stellen Sie sich vor:

  • Die Sonne lädt tagsüber das Fahrzeug.
  • Am Abend unterstützt das Fahrzeug zeitweise den Haushalt.
  • Überschüssige Energie kann gezielt eingesetzt werden.

Damit werden Elektrofahrzeuge zunehmend zu mobilen Energiespeichern.

Fazit

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