Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden grundlegende Vereinfachungen für Photovoltaik-Anlagenbetreiber geschaffen. Im Folgenden finden Sie ein Zusammenfassung der Regelungen sowie weiterführende Links.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen beträgt 0 %, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
- Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
- Lieferungen und Installationen ab 01.01.2023
- Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine FAQ veröffentlicht: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
Ertragssteuer
Photovoltaikanlagen sind von der Einkommensteuer befreit, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit
- Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
- Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
- Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
- Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
- Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr
- Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
- Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
- Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Auf folgenden Seiten finden Sie weiterführende Informationen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen.
- Haufe – Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
- FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“
- Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen ab 2023 – pv magazine Deutschland (pv-magazine.de)
- Anlagenbetreiber, deren Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurde und die nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht haben, finden beim Bayerischen Finanzamt weitere Unterlagen: Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerinfos – Weitere Themen – Photovoltaikanlagen